Aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit haben EU-Bürger grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht in Deutschland. Diese Freizügigkeitsregelung allerdings begründet nicht den Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung, wenn ein EU-Bürger nur Schwarzarbeit ausgeübt hat oder wenn sich sein Aufenthaltsrecht rein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.
Das zumindest entschied der 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 19.11.2007 (AZ: L 9 AS 44/07 ER) veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall hatte eine 26-jährige Litauerin, die zusammen mit ihrer Tochter in Wiesbaden lebt, Arbeitslosengeld-II beantragt. Zwei Jahre zuvor hatte die Stadt ihr eine Freizügigkeitsbescheinigung erteilt. Diese erlaubte es ihr als EU-Bürgerin, eine abhängige Beschäftigung, unter Vorbehalt der Zustimmung der Arbeitsagentur, nachzugehen oder die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Allerdings konnte die Betroffene weder eine abhängige noch eine selbständige Tätigkeit für den Zeitraum ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik nachweisen. Die Stadt Wiesbaden war daher der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II fehlten und lehnte den Antrag auf Arbeitslosengeld II daher auch ab.
Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags bestätigten nun die Richter des Hessischen Landesozialgerichts. Die Litauerin habe keinerlei Ansprüche auf Arbeitslosengeld II, da sie sich nicht im Rahmen einer legalen Tätigkeit in Deutschland aufgehalten habe. Im besten Falle könne man ihr, da sie keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, höchstens unterstellen, dass sie sich immer noch auf Arbeitssuche befinde. Für EU-Bürger, die sich allein zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten, sehe das Gesetz allerdings einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht vor, so die Richter.