Solange sich Zuwanderer rechtmäßig in Deutschland aufhalten, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das stellte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom vom 19.10.2010 klar (Az.: B 14 AS 23/10 R).
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Heimatstaat das Europäische Fürsorgeabkommen ratifiziert hat. Dies trifft auf Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Griechenland, Dänemark, Norwegen, Island, Schweden, Belgien, Portugal, Spanien, Malta, Estland sowie die Türkei und die Niederlande zu.
Im Rechtsstreit wurde einem französischen Staatsbürger die Fortzahlung des ALG II verweigert. Der zuständige Leistungsträger berief sich auf deutsches Recht, wonach der Hartz IV Anspruch von EU-Bürgern auf einen Zeitraum von neun Monaten zur Arbeitssuche begrenzt ist.
Dem BSG zufolge wiegt der völkerrechtliche Vertrag in Form des Fürsorgeabkommens jedoch schwerer als die deutschen Rechtsnormen. Das Fürsorgeabkommen sei unmittelbar geltendes Bundesrecht. Deswegen stünde dem Mann im konkreten Fall weiterhin das ALG II zu.