Aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.07.2014 geht hervor, dass das menschenwürdige Existenzminimum durch die ALG II Leistungen sowohl für Alleinstehende als auch für Familien mit Kindern „noch“ gewährleistet wird.
Die höchsten deutschen Richter gaben zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der Bemessung des tatsächlichen Bedarfs zwar noch in Einzelpunkten wie beispielsweise in den Bereichen Mobilität und Haushaltsstrom nachzubessern habe. Zudem sollten nach Überzeugung des BVerfG mehr einmalige Zuschüsse für langlebige Güter wie etwa für Kühlschränke oder für Waschmaschinen gewährt werden, um eine Unterdeckung durch die momentan geringen monatlichen Regelleistungen zu verhindern. Gleichwohl sei der Bedarf der Hilfebedürftigen und ihrer Kindern vonseiten des Gesetzgebers im Ergebnis richtig ermittelt worden (Az.: 1 BvL 10/12, 1BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13). Allerdings müsse der Gesetzgeber fortwährend überprüfen, ob das menschenwürdige Existenzminimum durch die Regelsätze gesichert wird. Derzeit könne die Höhe der Leistungen aber als „noch“ ausreichend bezeichnet werden.
Geklagt hatten zwei Familien sowie ein alleinstehender ALG II Empfänger. Ihr Ansinnen auf höhere Leistungen konnten sie vor dem BVerfG jedoch nicht durchsetzen. Die Kläger hatten unter anderem argumentiert, dass im Rahmen der ALG II Berechnung zu viele Posten aus den statistischen Grunddaten herausgerechnet und lediglich noch 15 Prozent anstatt früher 20 Prozent der einkommensschwächsten Haushalte als Bezugsgröße berücksichtigt werden würden.
Jener Argumentation wollte sich das BVerfG nicht anschließen. Dem Urteilswortlaut zufolge lasse sich die Leistungshöhe durchaus tragfähig begründen. Ferner sei die Art und Weise, wie der Bedarf für Langzeitarbeitslose und ihre Kinder bestimmt wird, ausdrücklich nicht zu beanstanden.