Das Finanzgericht Köln (FG) hat die Rechte von Kindergeldbeziehern mit Urteil vom 16.07.2013 gestärkt.
Ein Kindergeldanspruch für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung ist hiernach auch in dem Fall gegeben, insoweit die eigenen Einkünfte des Kindes sowie die Unterhaltsleistungen dessen Ehepartners über dem jährlichen Grundfreibetrag in Höhe von 8.004 Euro liegen (Az.: 9 K 935/13). Das FG erklärte damit eine gegenteilige Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) für rechtswidrig (31.2.2 DA FamEStG).
Im Rechtsstreit wurde der Mutter einer 21-jährigen Tochter von der zuständigen Familienkasse das Kindergeld versagt, weil sich die Tochter nach Auffassung der Behörde selbst unterhalten könne. Schließlich würde die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 EUR überschreiten. Nach erfolglos eingelegtem Widerspruch bekam die betroffene Mutter vonseiten des FG Köln nunmehr ihr Recht auf weitere Kindergeldzahlungen zugesprochen.
Dem Gericht zufolge sei das Kindergeld zu gewähren, weil die Tochter noch ihre Erstausbildung absolviere und zudem noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet habe. Weitere Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld habe der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2012 gerade nicht festgelegt. Vielmehr seien die eigenen Bezüge der Kinder, unabhängig von ihrem Familienstand, überhaupt nicht mehr von Bedeutung.
Zu beachten ist allerdings, dass gegen die Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen wurde, das heißt das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.