Das Sozialgericht Mainz (SG) urteilte am 12.07.2012, dass Verluste aus Immobiliengeschäften keinen Anspruch auf Leistungen im Sinne des SGB II begründen (Az.: S 16 AS 325/10).
Im Streitfall verfügte eine Familie über Einnahmen in Form von Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld. Die in ihrem Besitz stehenden vermieteten Immobilien brachten jedoch derartig hohe Verluste ein, sodass die Familie beim zuständigen Leistungsträger Hartz IV beantragte. Die Verluste aus den Immobilien müssten nach Überzeugung der Betroffenen mit den Einnahmen aufgrund bestehender Hilfebedürftigkeit verrechnet werden. Der vom Gesetz vorgesehene Ausschluss solcher Verlustausgleiche sei verfassungswidrig. Das Jobcenter berücksichtigte das Einkommen dennoch in voller Höhe, mit der Folge, dass der Hartz IV Antrag negativ beschieden wurde.
Auch das SG wollte die Rechtsauffassung der Familie nicht teilen. Dem Urteilswortlaut zufolge sei ein Ausgleich zwischen den erlittenen Verlusten mit den erhaltenen Einnahmen eines Hartz IV Antragstellers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich verboten. Das Gericht betonte, dass jene gesetzlichen Regelungen auch mit dem Grundgesetz vereinbar seien.