Aus einem am 06.07.2012 ergangenen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) geht hervor, dass ALG II Beziehern kein Anspruch auf Kostenübernahme für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehepartner zusteht (Az.: L 7 AS 275/12 B ER).
Im Rechtsstreit ging es um einen 58-jährigen Hartz IV Empfänger, dessen chinesische Ehefrau nur über wenig Deutschkenntnisse verfügte und darüber hinaus auch nicht die finanziellen Mittel für einen Sprachkurs aufwenden konnte. Um seine Ehe aufrechterhalten zu können, machte er gegenüber dem Jobcenter einen Mehrbedarf geltend und verlangte die Übenahme der Reisekosten nach China. Diesem Ansinnen kam der Leistungsträger nicht nach. Daraufhin klagte der Mann, wenngleich ohne Erfolg.
Laut dem LSG könnten die Ehegatten durchaus darauf verwiesen werden, dass der im Ausland lebende Ehegatte nach Deutschland zieht. Bei den Kosten für ein eheliches Zusammenleben handele es sich zwar grundsätzlich um einen anerkennungsfähigen Mehrbedarf. Dies gelte allerdings nur für einen Umzug nach Deutschland, nicht hingegen für Besuchsreisen ins Ausland.