Aus einem am 07.06.2016 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Gießen (SG) geht hervor, dass eine zweckgebundene Sterbegeldversicherung durch eine Härtefallregelung geschützt ist und folglich bei Bezug von Grundsicherungsleistungen einem Verwertungsverbot unterliegt (Az.: S 18 SO 108/14).
Im Rechtsstreit verweigerte der zuständige Leistungsträger einer Rentnerin die weitere Bewilligung von Grundsicherungsleistungen, weil sie zunächst ihre Sterbegeldversicherung als verwertbares Vermögen einzusetzen habe. Gegen jene Behördenentscheidung setzte sich die Betroffene erfolgreich zur Wehr.
Nach Überzeugung des SG greife im vorliegenden Fall die Härtefallregelung im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XI, wonach zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angesparte Vermögenswerte einem Verwertungsverbot unterliegen würden.
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass der im Falle einer Verwertung erzielte Gegenwert in einem drastischen Missverhältnis zum wirklichen Wert der Sterbeversicherung stehen würde. Konkret liege die Verlustquote bei über 29 Prozent und somit deutlich über der vom Bundessozialgericht festgelegten Grenze der Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung in Höhe von 26,9 Prozent