Dem Sozialgericht Dresden (SG) zufolge ist die wiederholte Verhängung von Sanktionen gegen psychisch behinderte ALG II Bezieher als unverhältnismäßig einzustufen, insoweit aufgrund der Behinderung besondere Betreuungs- und Unterstützungsleistungen vonnöten sind.
In derartigen Fällen dürften Jobcenter eben nicht auf die gewöhnlichen Mittel der Massenverwaltung zurückgreifen (Az.: S 12 AS 3729/13 u. a.).
Im Rechtsstreit versäumte eine psychisch behinderte ALG II Bezieherin insgesamt acht Meldetermine, woraufhin das Jobcenter ihre Regelleistung jeweils für drei Monate um 10 Prozent kürzte. Jede der acht Minderungen lag bei etwa 40 Euro pro Monat.
Das Vorgehen der Behörde stieß jedoch beim SG Dresden auf keine Zustimmung. So würden alle acht Sanktionsbescheide ein einzelfallbezogenes Konflikt- und Krisenmanagement vermissen lassen. Im Verwaltungsverfahren seien vielmehr Angebote von Betreuungs- und Unterstützungsleistungen erforderlich gewesen. Folglich müssten sämtliche Meldeaufforderungen als unverhältnismäßig eingestuft werden. Das SG hat dementsprechend alle Sanktionsbescheide aufgehoben.