Laut einem am 04.12.2013 ergangenen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, insoweit sich das Kind gerade in der Unternehmensphase eines sogenannten PreMaster-Programms befindet.
Nach Überzeugung des FG handele es sich bei der Unternehmensphase um ein Ausbildungsdienstverhältnis, weil hierbei sowohl die Arbeitskraft als auch die Zeit des Teilnehmers überwiegend für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens genutzt wird (Az.: 1 K 775/13).
Im Rechtsstreit verweigerte die Familienkasse einem Vater die weitere Zahlung von Kindergeld für dessen Tochter, da eben jene die Unternehmensphase eines PreMaster-Programms durchlief. Die Behörde wertete die Phase infolge des vorangegangenen Bachelorstudiums als Zweitausbildung und aufgrund des nicht unerheblichen Entgelts als Erwerbstätigkeit, weswegen das Kindergeld verweigert werden müsste.
Das Gericht entschied hingegen zugunsten des Vaters. Dem Urteilstenor zufolge sei im Zusammenhang mit der Unternehmensphase von einem sogenannten Ausbildungsdienstverhältnis auszugehen, da die Zeit und die Arbeitskraft des Teilnehmers in erster Linie für dessen Ausbildung und nicht für Erwerbszwecke innerhalb des Unternehmens eingesetzt werden würde.