Gemäß einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 04.03.2011 müssen sich Kleinkinder von ALG II Beziehern zur Not ein Kinderzimmer teilen (Az.: L 7 AS 753/10 B ER).
Im Streitfall beantragte eine auf Hartz IV Leistungen angewiesene Familie den Umzug von einer Drei-Zimmer-Wohnung in eine größere Vier-Zimmer-Wohnung. Grund für den Wunsch waren die beiden Kinder, deren gemeinsame Unterbringung in einem Zimmer mit zwölf Quadratmetern nicht möglich erschien, weil sie sich dort gegenseitig beim Schlafen störten. Die Behörde bewertete einen möglichen Umzug als nicht erforderlich und verweigerte sowohl die Übernahme der Umzugskosten als auch die Zahlung der höheren Miete.
Dem schlossen sich die Richter am LSG an. Ob jedes Kind ein eigenes Zimmer benötigt, hängt laut Urteilsbegründung vom Einzelfall ab. Im hier zu entscheidenden Fall sei es aber durchaus zumutbar, dass sich die beiden Kinderim Alter von zwei und vier Jahren ein gemeinsames Zimmer teilen. Für die Schlaforganisation der Kinder hätten die Eltern selbst Sorge zu tragen. Schließlich müsse jede Familie mit zwei Kindern in diesem Alter solch übliche Lebensumstände bewältigen.