Das Landessozialgericht Bayern hat in einem 25.09.2008 veröffentlichten Urteil entschieden, dass ein Leistungen der Grundsicherung begehrender Hilfebedürftiger verpflichtet ist, seinen Aufenthaltsort mitzuteilen (Az. L 7 B 427/08 AS ER).
Als Begründung nannte das Gericht, dass der Leistungsträger lediglich auf diese Weise beurteilen könne, ob eine örtliche Zuständigkeit im Sinne des § 36 SGB II besteht.
Im konkreten Fall wurde der Hilfebedürftige, welcher in einem Wohnwagen lebt, an der von ihm einwohnermelderechtlich gemeldeten Stelle nicht vorgefunden. Zudem war er der Aufforderung zur Mitteilung seines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht nachgekommen. Vielmehr war er der Ansicht, dass es ausreiche, wenn er dem Leistungsträger seinen Aufenthaltsort erst im Nachhinein mitteilt. Daraufhin verfügte die Behörde die Aufhebung der bewilligten Leistungen.
Das LSG Bayern sah das Vorgehen der Behörde als rechtmäßig an. So müsse der Leistungsträger in der Lage sein zu überprüfen, ob etwa die Angaben des Antragstellers, alleinstehend zu sein und nicht mit einer anderen Person zusammenzuwohnen, richtig seien. Schließlich handele es sich dabei um leistungsrelevante Daten. Da dies nur möglich sei, wenn der aktuelle Aufenthaltsort vom Hilfebedürftigen bei Antragsstellung mitgeteilt wird, ist es folglich nicht möglich, erst im Nachhinein den Aufenthaltsort mitzuteilen.