Laut einer am 26.09.2013 ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) kann ein Kind keinen Unterhalt von seinen Eltern beanspruchen, insoweit es seinen Unterhaltsbedarf mittels Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) decken kann.
Die Tatsache, dass das BAföG zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt wird, sei jedem Studenten aufgrund der günstigen Darlehnsbedingungen grundsätzlich zumutbar (Az.: 2 WF 161/13).
Konkret forderte eine Studentin unter Verweis auf ihr Studium von ihrem Vater eine Erhöhung des monatlichen Kindesunterhalts von 210 auf 380 Euro ein. Ihr Anrecht auf BAföG wollte sie ausdrücklich nicht in Anspruch nehmen. Schließlich würde es zur Hälfte lediglich als unverzinsliches Darlehen gewährt werden. Da sie sich nicht schon am Anfang des Berufslebens verschulden wolle, verzichte sie auf einen etwaigen BAföG-Antrag.
Das OLG schloss sich eben jener Argumentation jedoch nicht an. Der jungen Frau sei es durchaus zumutbar, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch zu nehmen. Das Gericht begründete seine Auffassung mit den günstigen Darlehnsbedingungen beim BAföG. So würden die Leistungen ja immerhin zur Hälfte als Zuschuss gewährt. Zudem müsse das Darlehen erst fünf Jahre nach Förderungsende in niedrigen Monatsraten und auch nur bis zum Höchstbetrag von 10.000 Euro zurückbezahlt werden. Ferner werde sogar ein Teil des Darlehens im Falle guter Studienleistungen erlassen.
Der Studentin könne daher in Höhe der ihr an sich zustehenden BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen unterstellt werden. Dem OLG zufolge sei es nicht ersichtlich, warum sie mit diesem Einkommen und mit den von ihrem Vater derzeit gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne.