Der zuständige Leistungsträger muss einem ALG II Bezieher die zur Stromerzeugung erforderliche Solaranlage finanzieren. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor (Az.: L 7 AS 326/09 B ER).
Im konkreten Fall ging es um einen Erwerbslosen, der in einem Bauwagen ohne öffentliche Stromversorgung lebt. Als seine für die Elektrizitätsgewinnung notwendige Solaranlage defekt ging, wollte das Jobcenter Frankfurt keinen Ersatz leisten.
Das LSG verurteilte die Behörde jedoch dazu, dem Hartz IV Empfänger ein Darlehen in Höhe von 6.195 € zur Neuanschaffung einer Solaranlage zu gewähren. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass eine funktionierende Stromversorgung zum elementaren Lebensbedarf gehöre. Die Kosten für den Neukauf seien auch nicht unverhältnismäßig. Schließlich betrage in Frankfurt die Warmmiete für einen Einpersonenhaushalt im Durchschnitt 5.360 Euro pro Jahr.