Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (14 K 2206/06 Kg) vom 31.07.2008 steht geduldeten Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter Umständen ein Anspruch auf Kindergeld zu.
Das Gericht gab mit seiner Entscheidung einer Klägerin mit türkischer Staatsangehörigkeit Recht, die sich seit dem Jahr 2000 in Deutschland mit Duldung in einer Sammelunterkunft aufhält und deren Antrag auf Kindergeld aus dem Jahr 2005 zunächst zurückgewiesen wurde.
Nach Auffassung des FG Düsseldorf liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch in diesem Fall vor, da gemäß dem Vorläufigen Europäischen Abkommen vom 11.12.1953 für Ausländer Deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind. Somit bestehe, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) ein Kindergeldanspruch, soweit der Antragsteller mindestens 6 Monate im Inland wohnt.
Eine Zahlung des Kindergeldes wurde der Klägerin zunächst mit den Argument verweigert, dass Voraussetzung für einen Kindergeldanspruch eine eigene Wohnung sei. Diese enge Auslegung des Begriffs „Wohnen“ stieß vor Gericht auf Ablehnung. Entscheidend sei nicht, ob sich die Klägerin in einer von der öffentlichen Hand getragenen Gemeinschaftsunterkunft oder in einer Privatwohnung aufhält. Vielmehr müsse Entscheidungsgrundlage für die Gewährung von Kindergeld der Aufenthaltsort sein. Der Begriff des Wohnens umschreibt demnach den Ort, an dem sich die Person gewöhnlich aufhält und wo sich folglich der Lebensmittelpunkt befindet.
Eine Duldung führt also für sich allein nicht zum Anspruch auf Kindergeld Sofern jedoch der Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als sechs Monate in Deutschland liegt, darf das Kindergeld nicht verweigert werden.