Durch das geltende Steuergeheimnis sind Finanzämter eigentlich dazu verpflichtet, grundsätzlich keinerlei Informationen eines Bürgers, welche im Rahmen der Besteuerung, beispielsweise durch dessen Steuerklärung, in Erfahrung gebracht wurden, weiterzureichen. Das Steuergeheimnis gilt in der Regel auch bei dem Datenaustausch mit anderen Behörden.
Allerdings bestätigt wie immer die Ausnahme die Regel. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden (AZ: VII B 110/07), dass es einem Finanzamt gestattet ist, solche Informationen an die Arbeitsagenturen weiterzureichen. Diese soll mithilfe der so erlangten Informationen die Möglichkeit der Überprüfung erhalten, ob ein Arbeitslosengeld-Empfänger zu Unrecht Arbeitslosenhilfe bezogen hat und demnach unter Umständen die Leistungen zurückgefordert werden müssen.
Die Weitergabe ist auch dann zulässig, wenn aus den eigentlichen Informationen, welche von dem Finanzamt weitergereicht werden, keinerlei Schluss gezogen werden kann, ob ein Bezieher von Arbeitslosengeld tatsächlich zu Unrecht Hilfeleistungen bezogen hat. Auch muss das Finanzamt selbst vor der Weitergabe solcher Informationen keine Prüfungen vornehmen, ob der betroffene Steuerpflichtige zu Unrecht Arbeitslosengeld bezogen hat.
Im konkreten Fall hatte ein Mann in drei Jahren mehrere Tausend Euro Arbeitslosengeld erhalten. Dabei stellte das zuständige Finanzamt fest, dass der Mann in diesen Jahren allerdings zeitgleich hohe Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und aus einem Gewerbetrieb hatte. Der Mann gab als Begründung an, dass er immer nur zeitweise arbeitslos gewesen sei. Er habe dann zu Recht Arbeitslosengeld bezogen, so der Betroffene. Die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit hingegen seien auf Zeiträume gefallen, für die er keinerlei Hilfeleistungen erhalten habe.
Weiterhin führte der Mann an, dass das Finanzamt schließlich auch für die Einkommensbesteuerung nur die Jahreseinkünfte ermittelt habe. Dagegen erfolge die Berücksichtigung von Einkünften bei der Zahlung von Arbeitslosengeld nur monatsweise. Seiner Ansicht nach ergebe sich aus den Feststellungen des Finanzamtes daher auch kein ausreichender Verdacht auf zu Unrecht erhaltende Hilfeleistungen. Dagegen dürften jedoch dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen nur dann weitergereicht werden, wenn ein konkreter Verdacht vorliege, so der Mann weiter. Die Weitergabe der Informationen an die Arbeitsagentur sei daher nicht rechtsmäßig.
Die Richter des Bundesfinanzhofes teilten diese Auffassung allerdings nicht und erlaubten die Weitergabe der Daten.