Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) urteilte am 13.09.2012, dass es sich bei einem Jugendbett nicht um eine Erstausstattung handelt (Az.: L 12 AS 639/12).
Geklagt hatte eine ALG II Bezieherin, deren Kind für das vohandene 1,4 Meter lange Kinderbett zu groß geworden war. Deswegen beantragte sie beim zuständigen Leistungsträger eine Beihilfe zur Anschaffung eines größeren Jugendbetts. Dem kam das Jobcenter jedoch nicht nach. Aufgrund des bereits existierenden Betts könne nicht von einer Erstbeschaffung, sondern lediglich von einer Ersatzbeschaffung gesprochen werden. Eben jene sei aus der Regelleistung zu finanzieren. Gegen diese Auffassung setzte sich die Betroffene zur Wehr, hatte aber vor dem LSG keinen Erfolg.
Die Richter werteten den Kauf eines größeren Jugendbetts ebenfalls als Ersatzbeschaffung. Schließlich erfülle sowohl das Jugendebett als auch das vorhandene Bett seinen Zweck der Erfüllung des Grundbedürfnisses des Schlafens. Folglich stünde der Klägerin kein Extra-Anspruch auf finanzielle Unterstützung zu.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen wurde.