Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) entschied mit Urteil vom 23.08.2010, dass ein ehemals Selbständiger, der zuletzt privat krankenversichert war und nunmehr auf den Bezug des ALG II angewiesen ist, nicht ohne weiteres mit der Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung rechnen darf (Az.: L 16 KR 329/10 B ER).
Im Streitfall wurde einem ALG II Empfänger die Übernahme in die gesetzliche Krankenversicherung verweigert. Die Krankenkasse begründete dies mit der vormaligen Selbstständigkeit und der damit einhergehenden privaten Krankenversicherung des Mannes. Hiergegen ging der Betroffene juristisch vor. Schließlich habe ihm die private Krankenversicherung aufgrund Beitragsrückständen schon vor Beantragung des ALG II die Mitgliedsschaft gekündigt.
Allerdings hatte die Klage vor dem LSG keinen Erfolg. Den Richtern zufolge ist allein der durch die letzte berufliche Tätigkeit erlangte Status ausschlaggebend. Dies gelte auch, falls die Tätigkeit schon vor Bezug des ALG II beendet wurde. Folglich sei der Kläger „dem System der privaten Krankenversicherung zugewiesen“.