Das Sozialgericht Leipzig (SG) hat mit Urteil vom 24.02.2015 entschieden, dass es sich bei den für ein Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung um Einkommen handelt.
Folglich dürften sie bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden (Az.: S 23 A 1676/14). Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die Pflegetätigkeit einen erwerbstätigkeitsähnlichen beziehungsweise professionellen Charakter aufweist.
Im Streitfall wurden einer ALG II Antragstellerin keine Leistungen im Sinne des SGB II gewährt, weil die für ihr Pflegekind bezogenen Leistungen für Pflege und Erziehung bereits den aus der ALG II Regelleistung, den Unterkunftskosten sowie den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bestehenden Bedarf decken würden.
Dem schlossen sich die Richter an. Dem Urteilstenor zufolge sei das aus einer erwerbstätigkeitsähnlichen professionellen Pflegetätigkeit erzielte Einkommen stets auf SGB II-Leistungen anzurechnen. Obgleich § 11 a Absatz 3 Satz 2 SGB II seinem Wortlaut nach anders gedeutet werden könnte, müsse eben jene Norm einschränkend ausgelegt werden. Dieses habe das Bundessozialgericht bereits für die vormalige Gesetzeslage zum Ausdruck gebracht.