Das Jobcenter des Unstrut-Hainich-Kreis (Thüringen) scheitert im Streit um Rundungsdifferenzen bei der Berechnung der Höhe von Hartz IV Leistungen vor dem Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 64/13 B).
Der Streit um Rundungsdifferenzen in Höhe von 15 Cent (!), die sich aus einer inzwischen nicht mehr geltenden Regelung im SGB II ergeben haben, beschäftigte mit dem Bundessozialgericht nun das dritte und höchste deutsche Instanzgericht im Sozialrecht.
Sowohl erstinstanzlich am Sozialgericht Nordhausen und in der Berufungsinstanz vor dem Landessozialgericht Thüringen (Az.: L 9 AS 430/09) scheiterte das Jobcenter mit dem Versuch, sich gegen die Geltendmachung der Differenz aufgrund der zu Ungunsten des Leistungsempfängers falsch angewandten Rundungsregeln zur Wehr zu setzen.
Bereits das Landessozialgericht konnte dem Ansinnen des Jobcenters, das sich auf ein in diesem nicht einschlägiges Urteil des Bundessozialgerichts berief, nicht folgen und verhängte sogar eine Missbrauchsgebühr von Höhe von 600 Euro gegen das Jobcenter. Das Jobcenter habe die Klarheit der Rechtslage verkannt und die wirtschaftliche Bedeutung des Falles sei zudem gering, urteilten im März 2013 die Richter am LSG Thüringen in Erfurt.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG gerichtete Beschwerde des Jobcenters vor dem Bundessozialgericht wurde nun vom BSG verworfen. Auch den vom LGS auferlegte Missbrauchsgebühr wurde vom höchsten deutschen Sozialgericht nicht beanstandet.