Das Bundessozialgericht (BSG) hat am vergangenen Donnerstag entschieden, dass es sich bei einem Darlehen von Verwandten um kein Einkommen handelt. Folglich darf die zuständige Arge den Verwandten-Kredit bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen (Az.: B 14 AS 46/09 R).
Im konkreten Fall bekam ein ALG II Empfängerin von ihrem Onkel ein Darlehen in Höhe von 1.500 Euro. Dieses sollte sie zurückzahlen, sobald der Wiedereinstieg in das Arbeitsleben gelungen ist. Als der Leistungsträger die Zahlungseingänge bemerkte, wurden der Hilfebedürftigen das ALG II gekürzt.
Das BSG kam zu dem Ergebnis, dass rückzahlungspflichtige Darlehen von Verwandten nicht als Einkommen auf das ALG II angerechnet werden dürfen. Dies komme lediglich bei Zuwendungungen ohne Rückzahlungsverpflichtung in Betracht.