Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Rechte von Beziehern des ALG II gestärkt. So steht ihnen, falls sie über keine Wohnung verfügen und stattdessen in einem Wohnmobil leben, ein Anspruch auf teilweise
Übernahme der hierdurch entstehenden Betriebskosten zu (Az.: B 14 AS 79/09 R).
Gemäß dem am 17.06. 2010 ergangenen Urteil handelt es sich bei den Unterhaltskosten für das Wohnmobil durchaus um Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II. Geklagt hatte ein in seinem Wohmobil lebender Hartz IV Empfänger, nachdem der zuständige Leistungsträger die Übernahme der Kosten für Kfz-Steuer, Versicherung, Diesel und Wartung abgelehnt hatte.
Deutschlands oberste Sozialrichter urteilten nunmehr zugunsten des ALG II Beziehers. Einem im Wohnmobil lebenden ALG Bezieher müssen demnach die Kosten für Kfz-Steuer, Versicherung, und Propangasheizung erstattet werden. Auch Wartungskosten müssten grundsätzlich übenommen werden. Die Richter schränkten jedoch ein, dass solche mit Rechnungen belegt werden müssten.
Lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Diesels sei zu verneinen, weil der Kraftstoff für die Funktion des Wohnmobils als Unterkunft nicht erforderlich sei.