Aus einem am 08.03.2013 ergangenen Urteil des Hessischen Landessozialgericht (LSG) geht hervor, dass Sozialhilfeempfängern für Friedhofsbesuche keine zusätzliche Leistungen im Rahmen der Altenhilfe zustehen (Az.: L 9 SO 52/10).
Im verhandelten Fall stellte der Sozialhilfeempfänger beim Sozialamt den Antrag, ihm für den Besuch seines Elterngrabes zusätzliche Leistungen der Altenhilfe zu gewähren. Die Behörde argumentierte jedoch, dass das Ziel der Altenhilfe darin liege, einer Vereinsamung von Hilfebedürftigen entgegenzuwirken. Vorliegend lebe der Antragssteller mit seiner Ehefrau zusammen, weshalb keine Gefahr einer Vereinsamung zu erkennen sei. Folglich könne dem Antrag nicht entsprochen werden.
Das Gericht sah das Behördenhandeln als mit der Rechtsordnung vereinbar an. So sei die von der Altenhilfe umfasste Besuchshilfe auf den Besuch lebender Personen und nicht eines Familiengrabes gerichtet. Ferner liege auch kein altersbedingter Bedarf vor, weil Fahrtkosten für den Besuch des Elterngrabes auch jungen Menschen mit bereits verstorbenen Eltern enstehen würden.