Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat die Rechte von ALG II Beziehern mit Urteil vom 13.05.2013 gestärkt (Az.: L 2 AS 313/13 B ER).
Den Richtern zufolge müssen Leistungsbeziehern auch dann vorläufige Darlehen zur Tilgung von Strom- und Gasschulden bewilligt werden, falls die Verbindlichkeiten auf Pflichtverletzungen des Hilfebdürftigen selbst zurückzuführen sind.
Konkret ging es um einen Hartz IV Empfänger, der das Geld für die Stromabschläge lediglich teilweise an die Stadtwerke weitergeleitet und infolgedessen Energieschulden in Höhe von 3.000 Euro angehäuft hatte. Nachdem die Stadtwerke die Energieversorgung einstellten, bemühte sich der Betroffene sowohl um eine vergleichsweise Einigung mit den Stadtwerken als auch um die Beschaffung eines Privatdarlehens, wenngleich ohne Erfolg. Das zuständige Jobcenter wiederum verweigerte sich insgesamt ein Jahr lang, die Entscheidung über eine staatliche Darlehensgewährung zu treffen, obwohl der Hilfebdürftige in dieser Sache mehrmals bei der Behörde vorstellig wurde.
Das LSG stelle sich auf die Seite des ALG II Beziehers und verurteilte das Jobcenter zur Gewährung des nötigen Darlehens. Dem Urteil nach sei davon auszugehen, dass es dem Mann künftig gelingen werde, die Raten für das Darlehen regelmäßig zu zahlen und auch seinen sonstigen Verpflichtungen nachzukommen. Schließlich habe er mit seinen Bemühungen um eine Einigung mit den Stadtwerken beziehungsweise der versuchten Einholung eines Privatdarlehens alle Möglichkeiten der Selbsthilfe ausgeschöpft, weshalb nunmehr der Staat als Ausfallbürge des Energieversorgers einzutreten habe.