Nach über zwei Jahren Gesetzgebungsverfahren stimmte der Bundesrat am 15. Mai dem am 23. April im Deutschen Bundestag beschlossenen „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ und damit der Einführung des sogenannten „Pfändungsschutzkontos“ (P-Konto) zu.
Das Gesetz tritt mit der in Kürze folgenden Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Auf den praktischen Nutzen des Pfändungsschutzkontos wird der Verbrauch indes noch ein wenig warten müssen. Die Reform sieht das bestehen eines Pfändungsschutzes nach den beschlossenen Regeln erst 12 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also etwa Mitte 2010, vor. Ursprünglich war die Einführung der Änderungen bereits zum Beginn des Jahres 2009 geplant.
Die geänderten gesetzlichen Regelungen, die sich im Wesentlichen in der Zivilprozessordnung (§ 850k ZPO) wiederfinden, sorgen erstmals dafür, dass auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit demselben Pfändungsschutz unterliegt wie Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder aus Sozialleistungen.
Kernpunkt der Änderungen ist auch eine erhebliche Vereinfachung der Erlangung von Pfändungsschutz für existenzwichtiges Einkommen. Nach der bisherigen Regelung musste der betroffene Verbraucher die Höhe des unpfändbaren Einkommens oftmals zunächst im Einzelfall gerichtlich feststellen lassen. Zudem blockierten laufende Kontopfändungen oft tagelang den Zugriff auf das Girokonto.
Die Reform sieht nun vor, dass jede natürliche Person ein bestehendes Girokonto als Pfändungsschutzkonto führen kann. Auf diesem Girokonto zufließendes Einkommen unterliegt dann mindestens im Rahmen des Pfändungsfreibetrages einem automatischen Pfändungsschutz.
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