Der BGH verhandelte vor kurzem einen Fall, in dem ein Mann klagte, dessen Ex-Ehefrau über Jahre Unterhalt für drei Kinder von ihm kassiert hat, obwohl diese nicht von ihm sind. Die ganze Zeit ließ die Mutter den scheinbaren Vater über die Wahrheit im Unklaren und ist mittlerweile mit dem wahren Vater der Kinder liiert. Der Bundesgerichtshof (AZ: XII ZR 144/06) hat dem Scheinvater nun die Möglichkeit erteilt, den irrtümlich gezahlten Unterhalt vom richtigen Vater zurück zu verlangen.
Die alleinige Forderung war auch bisher kein rechtliches Problem, jedoch haperte es an der Durchsetzbarkeit, weil der richtige Vater die Vaterschaft von sich wies und sowohl die Mutter als auch der wahre Vater sich weigerten, an einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren mitzuwirken. Nach geltendem Recht können solche Vaterschaftstests nicht erzwungen werden. Im vorliegenden Fall jedoch bejahte der BGH die Möglichkeit, einen solchen Test per Anordnung durchführen zu lassen, da nach Ansicht der Richter ansonsten der rechtlich anerkannte Schadensersatzanspruch des Scheinvaters auf der Strecke bleibe.
Dass der klagende Scheinvater nicht der Vater der 3 Kinder ist, für die er Unterhalt zahlen sollte, stellte bereits ein Familiengericht im Jahre 2003 fest. Im vorliegenden Fall lag das Problem also nur noch darin, den wahren Vater nachzuweisen. Das Urteil des BGH schafft damit eine Ausnahme vom geltenden Recht.