Das Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis mit Sitz in Mülhausen (Thüringen) zieht im Rechtsstreit um inzwischen nicht mehr gültige Rundungsregelungen bei der Berechnung der Höhe von Arbeitslosengeld II Leistungen vor das Bundessozialgericht.
In der ersten Instanz vor dem Sozialgericht Nordhausen unterlag das Jobcenter nicht nur im Streit um die bis in das Jahr 2011 geltenden Rundungsregelung, sondern auch im Bezug auf den weitere Punkte umfassenden Rechtsstreit.
Im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 14 AS 35/12), wonach Rundungsfehler allein nicht zur Klage berechtigen, legte das Jobcenters Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vor dem Landessozialgericht in Erfurt (Az.: L 9 AS 430/09) ein.
Die Rechtsansicht des Jobcenters, wonach Rundungsdifferenzen nicht zur Klage berechtigen würden, fand jedoch vor dem LSG keine Zustimmung, da das ursprüngliche Verfahren auch weitere Punkte betraf. Überdies musste sich das Jobcenter mit 600 Euro an den Kosten des normalerweise kostenfreien Sozialgerichtsverfahrens beteiligen, da die Richter am LSG das Vorgehen des Jobcenters wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung und der klaren Rechtslage für missbräuchlich hielten.
Ob das Bundessozialgericht die eingelegte Beschwerde überhaupt zur Entscheidung annimmt, dürfte jedoch höchst fraglich sein.