Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln können Bürger der europäischen Union, die in Deutschland leben, auch dann Anspruch auf (Teil-)Kindergeld nach deutschem Recht haben, wenn sie bereits im Heimatland vergleichbare Familienleistungen beziehen (Aktenzeichen: 15 K 47/09, 15 K 930/09 und 15 K 2058/09).
Die Leistungen des Heimatlandes werden dabei jedoch auf das deutsche Kindergeld angerechnet, so das dieses entsprechend geringer ausfällt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der zuletzt über einen ähnlichen Fall entschieden hatte, bei dem es um nach Deutschland entsandte Saisonarbeiter ging, stellten die Kölner Richter nun fest, dass die genannte Regelung auch für Personen gelte, die im Rahmen ihrer Freizügigkeitsrechte ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Eben dieses Freizügigkeitsrecht sei jedoch verletzt, wenn der Bezug von Familienleistungen im Heimatland zu einem vollständigen Ausschluss vom Bezug deutschen Kindergeldes führe.