Grundsätzlich ist Vermögen in Form von Guthaben auf Bausparverträgen oder Lebensversicherungen zu Finanzierung von anfallenden Prozesskosten zu nutzen, bevor Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann. So jedenfalls lautet der Tenor eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 9 WF 151/11).
Das Gericht wies den Antrag aus Prozesskostenhilfe eines 26 jährigen Antragstellers ab, der über Sparguthaben aus einem Bausparvertrag und einer Lebensversicherung verfügte. Anders als der Antragsteller, der eine Verwertung dieser Vermögenswerte zur Prozessfinanzierung für unzumutbar hielt, vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine Kündigung oder Beleihung der Verträge vorrangig erfolgen müsse.
Zur Begründung verwies das Gericht auch darauf, dass der Antragsteller im Alter von 26 Jahren noch nicht zwingend auf das Guthaben aus den Sparanlagen angewiesen sei, um seine Altersvorsorge zu bestreiten.