Kurzarbeitergeld ist bei der Anrechnung als Einkommen auf Hartz IV Leistungen wie Arbeitseinkommen zu behandeln. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor (Az.: B 14 AS 18/11 R).
Hieraus folgt, dass bei der Anrechnung des Kurzarbeitergeldes die selben Freibeträge wie bei der Anrechnung von Arbeitseinkommen zu berücksichtigen sind.
Das zuständige Jobcenter rechnete dem Kläger, der in Vollzeit arbeitet und aufstockend Hartz IV bezieht, das erhaltene Kurzarbeitergeld in vollem Umfang auf die Leistungen nach dem SGB II bedarfsmindernd an. Zur Begründung erklärte das Jobcenter, dass Kurzarbeitergeld gerade dafür gezahlt werde, dass man während der Kurzarbeit nicht arbeite.
Dieser Argumentation folgten weder das Bundessozialgericht noch die Vorinstanz. Beide begründeten die Gewährung der Freibeträge analog zu der Anrechnung von Arbeitseinkommen damit, dass diese einen Anreiz schaffen sollen, einen bestehendes Arbeitsverhältnis anzunehmen und aufrecht zu erhalten. Dem selben Zweck diene auch die Kurzarbeit.