In einem Urteil vom Landessozialgericht Bayern vom 13.09.2007 (L 11 AS 164/07) wird bestätigt, dass eine kostenlose Verpflegung zur Mittagszeit als Einkommen bei der Ermittlung der Höhe der Hartz IV Transferleistungen angerechnet werden kann. In dem einschlägigen Fall ging es um die Klage eines Hartz IV- Empfängers, der die Grundsicherung für Arbeitssuchende bekommt.
Dieser wohnt kostenlos bei seiner Mutter und erhält deshalb bereits keine Leistungen für Heizung und Unterkunft. Auf Nachfrage machte er weiterhin die Aussage, dass er auch jeden Mittag das Essen kostenlos von seiner Mutter bekomme, woraufhin ihm dies als Einkommen in Höhe von 78,25 Euro pro Monat auf seine Zahlungen angerechnet wurde.
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass man kostenlose Verpflegung nach § 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) als geldwerter Vorteil anzusehen ist und damit als Einkommen bei der Berechnung der Transferzahlungen des ALG II mit berücksichtigt werden muss. Auch die Höhe der Bewertung ließ das Landessozialgericht Bayern unbeanstandet. Damit wurde dem zuständigen Amt recht gegeben und die Praxis dieser Bewertung als gesetzeskonform bestätigt.