Das Bundessozialgericht (BSG) hat am gestrigen Dienstag entschieden, dass es sich bei den Auszahlungen einer Krankentagegeld-Versicherung um Einkommen handelt. Folglich darf die zuständige Arge eine solche private Versicherung bei der Berechnung des ALG II bedarfsmindernd berücksichtigen (Az.: B 4 AS 90/10 R).
Im Streitfall ging es um ein Hartz IV beziehendes Ehepaar, dessen ALG II für zwei Monate um insgesamt knapp 350 Euro gekürzt wurde. Grund hierfür war die Tatsache, dass sich Mann in dem Zeitraum zwei kürzeren Krankenhausbehandlungen unterzogen hatte. Seine Krankentagegeld-Versicherung hatte ihm für jeden Kliniktag 26 Euro ausgezahlt.
Der zuständige Leistungsträger wertete die Zahlungen als Einkommen. Die Hilfebedürftigen hingegen argumentierten, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handele, die eben nicht angerechnet werden dürften.
Die Bundesrichter enstschieden zugunsten der Behörde. So spiele es in diesem Zusammnehang keine Rolle, dass die Erwerbslosen eine derartige Versicherung selbst finanzieren, indem sie sich die Beiträge vom monatlich zur Verfügung stehenden ALG II absparen. Die Einnahmen aus der Krankentagegeld-Versicherung seien eben nicht zweckbstimmt. Vielmehr sei das Geld frei verfügbar gewesen und hätte auch ganz anders ausgegeben werden können.