Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.01.2011 geht hervor, dass privat krankenversicherte Bezieher des ALG II einen Anspruch auf volle Übernahme ihrer PKV-Beiträge haben (Az.: B 4 AS 108/10 R).
Im Rechtsstreit wurden einem Hilfebedürftigen lediglich 129,54 Euro seines 207,39 Euro hohen Beitrags zur privaten Krankenversicherung erstattet. Die Differenz von knapp 80 Euro sollte der ehemals
Selbstständige aus seiner Regelleistung zahlen. Hiergegen setzte sich der Mann erfolgreich zur Wehr.
Nach Ansicht des BSG sei das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter ALG II Empfänger gefährdet, falls die PKV-Beiträge vom Grundsicherungsträger nicht komplett übernommen würden. Die Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Personen müsse für jenen Personenkreis analog angewandt werden. Der Urteilsbegründung zufolge ergebe sich hieraus eine Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe.