Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Mainz (AZ: L 5 B 422/08 AS) haben Hartz IV Empfänger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille.
Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Übernahme der Kosten damit begründet, weil ihr der während der Arbeit erforderliche ständige Wechsel zwischen einer Kurz- und einer Weitsichtbrille Kopfschmerzen verursache.
Nach Auffassung des Gerichts sei eine Gleitsichtbrille ein „Gegenstand des alltäglichen Gebrauchs“ und nicht in erster Linie zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich.
Folglich bestünde keine Verpflichtung, die Kosten für die Sehhilfe als Eingliederungshilfe ins Erwerbsleben zu übernehmen. Ferner falle eine Brille als medizinisches Hilfsmittel in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung.