Wenn der Gewinner allerdings ein Hartz-IV-Empfänger ist, gestaltet sich die Lage nicht ganz so einfach. Das musste nun auch ein 30-jähriger Deutscher erfahren, der vor Gericht steht, weil er Casino-Gewinne in Höhe von insgesamt 78.000 € nicht beim Amt gemeldet hat.
Vorwurf wiegt noch schwerer als Verletzung der Auskunftspflicht
Eigentlich ist es armen und verschuldeten Menschen in Deutschland nicht gestattet sich am Glücksspiel zu beteiligen. Da es aber gerade im Internet schwierig ist, diese Vorgabe auch wirkungsvoll durchzusetzen, schließt der Bezug von Hartz-IV Bürger nicht grundsätzlich vom Online-Glücksspiel aus.
Es gibt aber viele Bedenken und gerade Bonusangebote sind umstritten, da diese schnell in eine Abhängigkeit und damit in eine noch tiefere Schuldenfalle führen können. Und obwohl Gewinne aus Teilnahme am Glücksspiel in Deutschland nicht versteuert werden müssen, sind die Vorgaben zur Auskunftspflicht ganz klar – Online Casino Gewinne müssen dem Amt gemeldet und ggf. versteuert werden. In welchen Fällen eine Versteuerung wird in diesem Beitrag auf onlinecasinosdeutschland.de näher erklärt.
Im Falle des angeklagten 30-jährigen gestaltet sich die Situation möglicherweise aber sogar noch kritischer, da er vor Gericht eine kuriose Aussage tätigte, die ihn in noch größere Schwierigkeiten mit dem starken Arm des Gesetzes bringen könnte.
Nachdem Ermittler ihm in Köln nach mehreren Gewinnen im vierstelligen Bereich und später sogar Beträgen von 12.000 Euro und 50.000 Euro, die in einem Zeitraum von zweieinhalb Monaten auf seinem Konto vom immer gleichen Online Casino eingingen auf die Schliche kamen, musste der Mann Anfang November vor den Richter treten.
Dort sagte er dann aus, dass er das Geld gar nicht selbst gewonnen hatte, sondern nur für seinen Ehemann, von dem er inzwischen getrennt lebe verwahrt habe, da besagter Ex-Partner in Privatinsolvenz steckte.
Ob sich der Angeklagte damit entlasten wollte ist unklar, aber am Ende sieht er sich nun stattdessen mit dem Tatvorwurf der Geldwäsche konfrontiert, der noch einmal deutlich schwerer wiegt als eine Verletzung der Mitteilungspflicht und sogar in einer Gefängnisstrafe enden könnte.
Für den Ex-Partner in Schwierigkeiten begeben
Seinen Ehemann habe der 30-jährige im Online Casino kennengelernt und während er selbst inzwischen nicht mehr spiele, da er früher spielsüchtig gewesen sei, wollte er seinem Ex-Partner aushelfen.
Da dieser in Privatinsolvenz steckte, habe er das Geld bei sich aufbewahren wollen, damit der Ex-Partner es nicht abgeben müsse. Sollte sich dieser Tatbestand als Fakt erweisen, wäre an dieser Stelle der Sachverhalt der Geldwäsche erfüllt, dem eine deutlich höhere Strafe anhängt als der Verletzung der Mitteilungspflicht.
Vor Gericht hat der Hartz 4 Empfänger sich reumütig gezeigt und ausgesagt, dass er sich mitschuldig fühle. Deshalb wäre er auch bereit die 12.000 Euro, die das Jobcenter zu viel an ihn zahlte zurückzuerstatten.
Der Richter hat zunächst noch kein urteil gefällt, sondern will zuerst den angesprochenen Ex-Ehemann befragen, um herauszufinden, ob die Geschichte in dieser Form tatsächlich der Wahrheit entspricht.
So wirkt sich die Meldepflicht auf die Hartz-IV-Leistungen aus
Auch wenn Hartz-IV-Empfänger mit ihren Leistungen prinzipiell spielen dürfen, liegt dort eine große Gefahr, denn im Regelfall sind die Leistungen so eng berechnet, dass am Ende des Monats nicht viel übrig bleibt und eine unsichere Aktivität, wie das Spielen im Online Casino eigentlich sehr niedrig auf der Liste der Prioritäten stehen sollte.
Wenn aber doch gespielt wird, so dürfen die Gewinne zwar behalten werden und müssen laut deutschem Gesetz auch nicht versteuert werden, aber sie müssen dem Amt eben gemeldet werden. Und diese Meldepflicht wirkt sich dann eben auch auf die Leistungen aus.
Gut sieht man das am Beispiel eines Hartz-IV-Empfängers, der 2016 fast 10.000 Euro im Lotto gewonnen hat. Der Meldepflicht entsprechend hat er das Jobcenter über seinen Gewinn informiert und hat dann auch sofort einen angepassten Leistungsbescheid erhalten, der deutliche Kürzungen enthalten hat.
Das Gesetz steht an dieser Stelle auch felsenfest auf Seiten des Gesetzgebers und Hartz-IV-Empfänger haben derzeit keinerlei Möglichkeiten sich mit rechtlichen Mitteln gegen solche Leistungskürzungen oder gar Streichungen zu wehren.
Anders gestaltet sich der Sachverhalt übrigens im Fall von Sachgewinnen. Hier wird dann darauf geachtet, ob der Gewinn ein sogenanntes „verwertbares Vermögen“ darstellt. Hier kann es dann zum Beispiel sein, dass ein gewonnenes Auto an sich nicht auf Hartz-IV angerechnet wird. Verkauft der Gewinner das Auto allerdings und sichert sich damit daraus ein Vermögen, so gestaltet sich die Sache schon wieder anders und die Anrechnung auf den Hartz 4 Satz ist vorprogrammiert.