Einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zufolge stehen Männer und Frauen, die ein unehelich geborenes Kind betreuen, mindestens 770 Euro Unterhalt pro Monat zu (Az.: XII ZR 50/08).
Geklagt hatte eine an Multipler Sklerose leidende Frau, die von ihrem Ex-Partner zur Betreuung ihres gemeinsamen Kindes einen höheren und unbefristeten Unterhalt verlangte. Sie selbst erzielte lediglich Einkünfte in Höhe von etwa 200 Euro monatlich.
Die Richter am BGH entschieden nunmehr, dass Alleinerziehende zur Sicherung des Existenzminimums einen Anspruch auf 770 Euro Betreuungsunterhalt haben. Die Höhe des Mindestbedarf entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen. Jener Anspruch ist jedoch nur drei Jahre gesetzlich garantiert. Ob über diesen Zeitaum hinaus Zahlungen erfolgen müssen, hänge laut Urteilsbegründung unter anderem davon ab, welche Betreuungsmöglichkeiten für das Kind vorhanden sind.
Im konkreten Fall habe die Klägerin allerdings nicht geltend gemacht, dass es an einer Ganztagsbetreuung fehle. Deswegen sei ihr eine umfangreichere Berufstätigkeit zumutbar, um ihr Existenzminimum zu sichern. Die geforderte Erhöhung des Unterhalts sei daher abzulehnen.