Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 13.10.2010 die Rechte verschuldeter Hartz IV Empfänger gestärkt. Nach Ansicht der höchsten deutschen Richter dürfen deren Gläubiger das ALG II direkt beim Jobcenter weder ganz noch teilweise pfänden lassen.
Im dem Fall, der unter dem Aktenzeichen VII ZB 7/11 verhandelt wurde, wollte ein Inkassobüro direkt beim Jobcenter die Verbindlichkeiten einer überschuldeten Leistungsbezieherin eintreiben, welche aus unerlaubter Handlung erwachsen sind. Von ihrer Regelleistung sollten pro Monat 40 Euro abgezogen und an die Gläubiger überwiesen werden.
Die Gläubigerin trug vor, dass Personen, die Dauerhaft nur den Regelsatz zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung hätten vorsätzlich unerlaubte Handlungen begehen könnten, ohne daraus eine Zwangsvollstreckung fürchten zu müssen. Dies ist nach Ansicht des BGH zwar zutreffend, aber nach einer Abwägung der widerstreitenden Interessen hinzunehmen. Dies ergebe sich aus dem Sozialstaatsprinzip, wonach dem Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum für seinen Unterhalt erhalten bleiben müsse.
Der BGH urteilte, dass selbst die Pfändung kleinerer Teilbeträge nicht mit der Rechtsordnung vereinbar sei. Die Richter betonten darüber hinaus, dass dasselbe auch für aus einer Straftat (beispielsweise Diebstahl oder Betrug) herrührenden Schulden gelte. Hieraus erwachse jedoch kein Freibrief, da regelmäßig strafrechliche Sanktionen drohten.