Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat am 23.09.2011 klargestellt, dass die Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit auch dann mit dem Gründungszuschuss gefördert werden kann, falls der Erwerbslose im EU-Ausland tätig wird.
In dem Fall, der unter dem Aktenzeichen L 7 AL 104/09 verhandelt wurde, verweigerte die Bundesagentur für Arbeit (BA) einem Erwerbslosen die finanzielle Unterstützung in Form des Gründungszuschusses, weil es sich um eine Tätigkeit im österreichischen Ried (Innkreis) handelte. Die BA argumentierte, dass ein Anspruch nur bei einer Beschäftigung in Deutschland bestehen würde.
Die Sozialrichter betonten jedoch, dass dem SGB III zufolge auch eine Beschäftigungsaufnahme in der Europäischen Union sowie im Europäischen Wirtschaftsraum gefördert werden könne. In diesem Zusammenhang wäre es auch unerheblich, ob der Erwerbslose einen Wohnsitz in Deutschland hat oder nicht.