Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat am 26.06.2012 entschieden, dass das Merkmal einer Bedarfgemeinschaft vorliegt, insoweit der Antragssteller seine Wohnpartnerin als „Lebensgefährtin“ bezeichnet (Az.: S 4 AS 3038/11).
Im verhandelten Fall ging es um zwei ALG II Bezieher, die über Jahre hinweg als Bedarfsgemeinschaft in einer Wohnung zusammenlebten. In den unterschriebenen Formblattanträgen zur Erlangung des ALG II hatte der Mann seine Wohnpartnerin als „Lebensgefährtin“ tituliert. Nachdem die Frau eine vom Leistungsträger auf das ALG II anzurechnende Erwerbsminderungsrente bezog, wehrten sich die Hilfebedürftigen gegen die vorgenommene Einstufung als Bedarfsgemeinschaft. Sie argumentierten, dass vonseiten der Behörde keine genügende Aufklärung über die Bedeutung der Angabe Bedarfsgemeinschaft erfolgt sei. Es handele sich in ihrem Fall um eine Wohngemeinschaft, die allein aus der Not heraus geboren sei. Folglich dürfe die Erwerbsminderungsrente nicht als Einkommen auf das ALG II angerechnet werden.
Diese Auffassung wurde vom SG allerdings nicht geteilt. Der Urteilsbegründung zufolge sei der Einwand, das keine genügende Aufklärung über die Bedeutung der Angabe Bedarfsgemeinschaft erfolgt sei, durch die eigenhändige Unterschrift der beiden Leistungsbezieher über den Erhalt des Merkblatts SGB II „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ widerlegt. Darüber hinaus sei gegenüber dem Leistungsträger eine schriftliche Erklärung abgegeben worden, in der die Frau als „Lebensgefährtin“ bezeichnet wurde. Aus diesen Gründen liege das Merkmal einer Hartz IV Bedarfgemeinschaft vor, mit der Folge, dass die Erwerbsminderungsrente als Einkommen auf das ALG II anzurechnen sei.