Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat am 10.06.2016 in zwei unter den Aktenzeichen L 11 AS 1788/15 sowie L 11 AS 611/15 verhandelten Berufungsverfahren entschieden, dass die für in Ein- und Zweipersonenhaushalten lebenden ALG II Empfänger festgesetzten Mietobergrenzen im Stadtgebiet Hannover mit der Rechtsordnung vereinbar sind.
Jene Feststellung des Gerichts bezieht sich hierbei auf die Zeiträume August 2011 bis Mai 2012 für Einpersonenhaushalte beziehungsweise September bis Dezember 2013 für Zweipersonenhaushalte.
Im ersten Streitfall verlangte eine allein lebende Hilfebedürftige die komplette Übernahme ihrer Miete in Höhe von 360 Euro, obwohl vom zuständigen Leistungsträger die Mietobergrenze für im Stadtgebiet Hannover befindliche Einpersonenhaushalte auf 354 Euro festgesetzt worden war. Im zweiten Rechtsstreit klagte ein Ehepaar auf volle Übernahme ihrer Miete (rund 550 Euro), welche deutlich über der in Hannover geltenden Mietobergrenze für Zweipersonenhaushalte (429 Euro) lag.
In beiden Fällen stellte sich das LSG auf die Seite der Behörde und machte deutlich, dass der zuständige Leistungsträger die vom Bundessozialgericht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für sogenannte „schlüssige Konzepte“ zur Festlegung von Mietobergrenzen beachtet hat. So seien die vom Jobcenter genutzten Daten durchaus valide und repräsentativ, da sie aus einem qualifizierten Mietspiegel stammen. Die Tatsache, dass im den zweiten Fall betreffenden Zeitraum eine geringere Datenmenge zur Ermittlung der Obergrenze verwandt wurde, sei nicht erheblich, weil die Anzahl der Datensätze immer noch den beiden Prinzipien der Validität und Repräsentation entsprochen habe.