Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster (VG) zufolge besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, wenn ein freiwilliges Praktikum im EU-Ausland absolviert wird (Az.: 6 K 919/08).
Im Streitfall verweigerte das BAföG-Amt einer Auszubildenden die finanzielle Unterstützung. Die künftige Erzieherin wollte ein freiwilliges Praktikum in den Niederlanden ableisten. Allerdings sah die für sie geltende Ausbildungsordnung kein derartiges Praktikum vor. Aus diesem Grund, so die zuständige Behörde, müsse der BAföG-Anspruch verneint werden.
Das sah das VG Münster jedoch anders. Im Vorgehen der Behörde sei eine ungerechtfertigte Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit im Sinne des EU-Vertrages zu sehen. Mit dieser Feststellung erklärt das VG eine derzeit geltende Norm des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als nicht mit europäischen Recht vereinbar.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen.