Ein laufender Kredit berechtigt nicht zu einer höheren Regelleistung beim Arbeitslosengeld II. Mit diesem Urteil wies das Bundessozialgericht in Kassel die Klage eines 57jährigen ab, der sein Darlehen als Sonderbedarf geltend machen wollte (AZ: B 11b AS 5/06 R).
Aufgenommen hatte der Kläger den Kredit von 9.000 Euro im Jahr 2002 noch bevor Hartz IV in Kraft getreten ist. Seinerzeit konnte er die Tilgungsraten von 125 Euro monatlich noch von der Arbeitslosenhilfe zahlen. Mit der Kürzung der Leistungen durch die Einführung des Arbeitslosengeldes II sei er dazu nicht mehr in der Lage. Er habe bei Abschluss des Kredites nicht gewusst, dass er später nur so wenig Geld erhalte – 625 Euro für Lebensunterhalt und Wohnkosten. Dadurch ist auch eine Kredit-Umschuldung nurnoch schwer möglich.
Der vom ALG-II-Empfänger in seiner Klage genannte Vertrauensschutz greife in diesem Fall nicht, so die Richter. Sie machten deutlich, dass der Mann sich nicht hätte darauf verlassen dürfen, dauerhaft Zahlungen in Höhe der Arbeitslosenhilfe zu erhalten, zumal diese auch nur für ein Jahr gezahlt wurde. Das Landessozialgericht hat nun darüber zu entscheiden, ob der Mann eventuell Anspruch auf mehr Wohngeld hat.