Das Sozialgericht Berlin (SG) urteilte am 16.02.2012, dass einer auf Hartz IV Leistungen angewiesenen Familie grundsätzlich ein Umzug innerhalb Berlins zuzumuten ist, insoweit das zuständige Jobcenter die derzeitige Miete aufgrund ihrer unangemessenen Höhe nicht komplett übernimmt (Az.: S 156 AS 22571 / 08).
Im Streitfall lag die aktuelle Miete rund 400 Euro über dem vom zuständigen Jobcenter als angemessen beurteilten Richtwert. Zunächst konnte die sechsköpfige Familie die Differenz aus eigener Kraft aufbringen, indem der Vater einem Nebenjob nachging und darüber hinaus der Dispokredit voll ausgeschöpft wurde. Nachdem der Mann an einem Tumor erkrankte und seinen Job verlor, brach die Finanzierung der Mietverpflichtungen jedoch zusammen. Die Familie argumentierte nunmehr vor Gericht, dass dem mittlerweile schwerbinderten Vater ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Ferner würden die vier Kinder aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen.
Trotzdem entschied das SG zu ihren Ungunsten. Dem Urteil zufolge ist ein Umzug innerhalb Berlins durchaus als zumutbar zu erachten. So müsse auch eine in in den Außenbezirken gelegene Wohnung akzeptiert werden.