Die Verwirrung um den Hartz 4 Mehrbedarf für den wichtigen Mund-Nase-Schutz in Zeiten von Corona könnte nicht perfekter sein. Erst ein paar Wochen nachdem das Sozialgericht Karlsruhe den geforderten Mehrbedarf in Höhe von 129 Euro billigte, entschied sich das Sozialgericht Dresden nun plötzlich dagegen. Doch was für Auswirkungen hat die Entscheidung auf den allgemeinen Hartz 4 Regelsatz?
Das Theater um den Mehrbedarf für Masken bei Hartz 4
Die Entscheidung seitens des Sozialgerichts Karlsruhe verbreitete sich rasant als dieses den Eilantrag eines Hartz 4 Empfängers am 12.Februar 2021 stattgegeben hatte. Somit werden fortan die Mehrausgaben für die Beschaffung von Mund-Nase-Schutz im Hartz 4 übernommen. Dieser Mehrbedarf umfasste laut Beschluss 129 Euro. Der Antragsteller wurde bereits zuvor vom Jobcenter abgewiesen mit seiner Bitte auf Mehrbedarf, so dass dieser kurzerhand vor Gericht zog und dies per Eilantrag durchboxte. Das Sozialgericht Karlsruhe teilte nach Beschluss mit, dass dies einzelfallabhängig ist. Die Hartz 4 News überschlagen sich nun mit dem Beschluss des SG Dresden, denn dieses dämpfte nun die Vorfreude vieler Hartz 4 Empfänger, da man hierzu festlegte, dass ein Mehrbedarf für FFP2-Masken nicht gewährleistet werden kann. Für Menschen, die auf Hartz 4 und Sozialleistungen angewiesen sind natürlich ein Schlag ins Gesicht, da dies weiterhin große Unsicherheit bedeutet.
Mehrbedarf bei Hartz 4 bei FFP2-Masken nicht schlüssig
Das derzeitige Urteil seitens des Sozialgerichts Dresden bezieht sich auf den Antrag eines Hartz 4 Empfängers, der die Kostenübernahme von 12 FFP2-Masken im Monat forderte. Das SG Dresden lehnte den Antrag jedoch ab mit der Begründung, dass der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass ein sogenannter unabweisbarer, besonderer Bedarf bestünde. Eine Eildürftigkeit sei somit nicht gegeben. Der Mehrbedarf Jobcenter Anteil sei somit nicht zwingend notwendig, so das Sozialgericht.