Dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) zufolge zieht der Schulbesuch eines bulgarischen Kindes kein dem Leistungsausschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegenstehendes Aufenthaltsrecht nach sich.
Die Richter machten deutlich, dass Leistungen gemäß dem SGB II von Ausländern und ihren Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, eben nicht beansprucht werden könnten. Jener Leistungsausschluss gelte ebenso für all jene Unionsbürger, die kein anderes Aufenthaltsrecht besitzen, wirtschaftlich passiv sind oder keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Im unter dem Aktenzeichen L 15 AS 226/15 B ER verhandelten Eilverfahren besuchte das Kind einer im Bundesgebiet lebenden Bulgarin eine allgemeinbildende Schule. Aufgrund der Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses bezog die Frau zunächst für sechs Monate SGB II Leistungen. Nachdem die Weitergewährung vonseiten der Behörde versagt wurde, beschritt die Bulgarin den Rechtsweg.
Das LSG kam am 15.02.2016 zum Ergebnis, dass der Schulbesuch eines Kindes nicht zum Anspruch auf SGB II Leistungen führt. Nach dem Urteilswortlaut handele es sich beim Schulbesuch des Kindes schließlich um die Folge und eben nicht um die Ursache der Einreise beziehungsweise der Arbeitsaufnahme des Elternteils. Daher würde es dem Sinn und Zweck der Norm (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) zuwiderlaufen, wenn nach Wegfall des Arbeitnehmerstatus der Schulbesuch des Kindes anspruchsbegründend wäre.