Aus einem am 12.01.2015 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) geht hervor, dass eine vorläufige Gewährung von Leistungen im Sinne des SGB II lediglich dann in Betracht kommt, insoweit die Hilfebedürftigkeit lückenlos offen gelegt und bewiesen werden kann.
Konkret ging es darum, dass der einstmals zugeflossene Vermögenswert in Form eines Hausverkaufs nunmehr nicht mehr besteht. Insoweit einerseits im Bezug auf den Verkauf und andererseits zum Erhalt und Verbrauch des Kaufpreises irreführende, unvollständige oder widersprüchliche Angaben vonseiten des Hilfesuchenden gemacht wurden, komme die Leistungsgewährung aufgrund mangelnder Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit nicht in Betracht (Az.: L 11 AS 1310/14 B ER).
Im verhandelten Fall erklärte der Antragsteller, dass er mit dem aus einem Hausverkauf stammenden Geld sein Girokonto ausgeglichen beziehungsweise Schulden abbezahlt, ein neues Auto gekauft sowie die Aufwendungen für einen Urlaub in einem Holiday-Resort samt Hochzeit auf den Philippinen finanziert habe. Der zuständige Leistungsträger verneinte jedoch das Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit und lehnte den Antrag folgerichtig ab. Hiergegen setzte sich der Betroffene im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr, wenngleich ohne Erfolg.
Dem LSG zufolge würde der Antragsteller die Vortrags- und Beweislast dafür tragen, dass ihm der einmal zugeflossene Vermögenswert in Form des Erlöses aus dem Hausverkauf nicht mehr zur Verfügung steht. Ferner sei im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob der Antragsteller eine möglicherweise doch bestehende Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten, nämlich der Verwendung des Hauserlöses für die Finanzierung der Flitterwochen in einem auf den Philippinen befindlichen Holiday-Resort, selbst herbeigeführt hat. In diesem Fall bestünde eine Pflicht des Antragstellers zum Ersatz der zu gewährenden Leistungen.