Das Verwaltungsgericht Hannover (VG) hat die Rechte von Beziehern des Meister-BAföGs mit einer am 13.03.2014 ergangenen Entscheidung gestärkt.
Danach sei die bundesweite Verwaltungspraxis, im Falle arbeitsbedingter Unterrichtsfehlzeiten das Meister-BAföG zurückzufordern, audrücklich nicht mit der Rechtsordung vereinbar (Az.: 3 A 4605/12).
Im Streitfal ging es um eine Meister-BAföG Bezieherin, deren Fortbildungsmaßnahmen jeweils samstags stattfanden. Nachdem sie jedoch von ihrem Arbeitgeber angehalten wurde, auch samtags zur Arbeit zu erscheinen, waren arbeitsbedingte Unterrichtsfehlzeiten bei ihren Fortbildungsmaßnehmen die Folge. Infolgedessen verlangte die für das Meister-Bafög zuständige Behörde die bereits ausgezahlten Leistungen zurück. Die Behörde begründete ihr Vorgehen mit einer internen Weisung an alle Förderbehörden, wonach nur bei krankheits- oder schwangerschaftsbedingten Unterrichtsfehlzeiten auf eine Rückforderung verzichtet werden könne.
Dem schloss sich das VG allerdings nicht an. So würden außer Schwangerschaft und Krankheit durchaus noch weitere Entschuldigungsgründe für Unterrichtsfehlzeiten in Betracht kommen. Dem Urteilwortlaut zufolge sei in förderrechtlicher Hinsicht von einer Entschuldigung für eingetretene Fehlzeiten auszugehen, insoweit ein Leistungsempfänger gezwungen ist, zur Vermeidung von Fehlzeiten gegen gesetzliche oder arbeitsvertragliche Pflichten zu verstoßen. Das Gericht betonte, dass es eben nicht zumutbar sei, zum Erhalt der Fördervoraussetzungen einen arbeitsvertraglichen Pflichtverstoß zu begehen. Schließlich könne dieser unter Umständen gar zum Jobverlust führen.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung sowohl die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht als auch die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen wurde.