Das Sozialgericht Berlin (SG) entschied mit Urteil vom 27.01.2016, dass ein ALG II Bezieher lediglich bei einer leiblichen beziehungsweise rechtlichen Elternschaft einen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten hat.
Im Falle einer sogenannten „sozialen Elternschaft“ bestünde hingegen ein derartiger Anspruch nicht (Az.: S 82 AS 17604/14).
Konkret ging es um eine Hartz IV Empfängerin, welche aufgrund ihrer Stellung als Bezugs- und Vertrauensperson für die fünfjährige Tochter ihrer Ex-Partnerin jedes zweite Wochenende und jeweils von Montag bis Mittwoch von dem Kind besucht wird. Dementsprechend sei nach Überzeugung der Hilfebedürftigen der Raumbedarf größer, womit höhere Unterkunftskosten bewilligt werden müssten. Dem wollte der zuständige Leistungsträger allerdings nicht nachkommen.
Dem schloss sich das SG an und argumentierte, dass für einen Anspruch auf höhere Unterkunftskosten nun einmal Voraussetzung sei, dass das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht als Elternteil ausgeübt werde. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass es keine Rolle spielen würde, ob die beiden Elternteile verschiedenen oder gleichen Geschlechts seien. Allerdings müsse das Elternverhältnis stets mittels Abstammung oder rechtlicher Zuordnung wie etwa bei einer Adoption begründet werden. Da es sich im verhandelten Fall allerdings „nur“ um eine soziale Elternschaft handele, komme leider keine grundrechtlich anerkannte relevante Elternposition in Betracht. Folglich seien auch sozialrechtliche Ansprüche der „sozialen Mutter“ zu verneinen. Das SG verwies gleichwohl darauf, dass unter Umständen sozialrechtliche Ansprüche des Kindes selbst bestehen könnten, insofern eine besondere, atypische Bedarfslage des Kindes zu erkennen sei.