Das Finanzgericht Münster (FG) hat die Rechte von Kindergeldbeziehern mit Urteil vom 09.01.2014 gestärkt. Demnach sei eine von den Familienkassen häufig genutzte Rechtsbehelfsbelehrung als irreführend zu bezeichnen, weswegen eben jene die Einspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang setzen würde.
Folglich komme dann ein Einspruch gegen den Bescheid innerhalb einer Frist von einem Jahr seit dessen Bekanntgabe in Betracht (Az.: 3 K 742/13 KG,AO).
Im Rechtsstreit ging es um eine Kindergeldrückforderung der zuständigen Familienkasse in Höhe von über 5.000 Euro. Dem diesbezüglichen Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, die auf die Möglichkeit eines Einspruchs gegen den Bescheid innerhalb der Vierwochenfrist verwies. Darüber hinaus enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch an späterer Stelle den Hinweis: „Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement“.
Das FG stellte nunmehr klar, dass infolge des angefügten Hinweises die Rechtsbehelfsbelehrung selbst als mehrdeutig zu werten ist. Auf diese Weise seien die Chancen des Kindergeldbeziehers, deren Inhalt korrekt zu erfassen und fristgerecht innerhalb eines Monats den Einspruch einzulegen, gemindert. Da der irreführende Hinweis die im Vorhinein erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil verkehre, sei hier ein Einspruch in einer Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides zulässig.