Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) macht mit seinem Urteil vom 14.11.2013 deutlich, dass einem in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft lebenden Jugendlichen kein gesonderter Zuschuss aufgrund dessen Teilnahme an der Jugendweihe zusteht (Az.: L 5 AS 175/12).
Vielmehr müssten die in jenem Zusammenhang getätigten Aufwendungen frühzeitig aus der regulären monatlichen Regelleistung angespart werden. Die Richter verwiesen darauf, dass im Regelsatz des Jugendlichen für Freizeit und Kultur elf Prozent sowie für Bekleidung und Schuhe zehn Prozent eingeplant seien.
Konkret verweigerte der zuständige Leistungsträger einen gesonderten Zuschusses in Höhe von 407 Euro für die Feier zur Jugendweihe des jugendlichen Antragstellers. Dieser hatte argumentiert, dass es sich bei einer Jugendweihe um eine erhebliche Bereicherung in der Entwicklung und Bildung von Kindern und Jugendlichen handeln würde. Ferner führte der Jugendliche als Begründung für einen etwaigen Anspruch auf den Zuschuss sein im Grundgesetz verankertes Recht auf Freiheit der Religionsausübung an.
Das Gericht vermochte jedoch keine Verletzung der Religionsfreiheit in ihrem Kern zu erkennen. Der Leistungsträger müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen über die laufenden SGB II Leistungen hinaus eben keine weiteren Gelder für die Jugendweihefeier bewilligen. Dem Jugendlichen sei es vielmehr zumutbar gewesen, frühzeitig Ansparungen aus der Regelleistung vorzunehmen.