Das Sozialgericht Gießen (SG) hat entschieden, dass die tatsächliche Übersendung der Rechtsfolgenbelehrung vom Jobcenter nachzuweisen ist.
In dem Fall, der am 14.01.2013 unter dem Aktenzeichen S 29 AS 676/11 verhandelt wurde, hatte das Jobcenter den ALG II Bezieher zur Bewerbung bei bei einer Firma aufgefordert. Nachdem die Behörde vom Unternehmen davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass keine Bewerbung eingegangen sei, wurde dem Hilfebedürftigen für drei Monate das ALG II um 30 Prozent gekürzt. Allerdings konnte das Jobcenter aufgrund von EDV-technischen Problemen nicht mehr den Vermittlungsvorschlag und die darin enthaltene Rechtsfolgenbelehrung rekonstruieren.
Das SG stellte klar, dass die Festsetzung von Sanktionen voraussetzt, dass der Leistungsbezieher über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde. Da die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung im konkreten Fall nicht überprüft werden könne, gehe dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde. Eine Kürzung der Regelleistung komme daher nicht in Betracht und sei vielmehr aufzuheben.